Zweitwohnung Planungszone Richtlinien

Beatenberg, 14. Januar 2013

R I C H T L I N I E N

zur Behandlung von Baugesuchen während der Gültigkeitsdauer der Planungszone “Zweitwohnungen” des Gemeinderates Beatenberg

Artikel 1 Wirksamkeit der Planungszone

1 Die Planungszone “Zweitwohnungen” dauert vom 7. Juni 2012 bis 7. Juni 2014 respektive bis zu einer allfälligen Fristverlängerung oder längstens bis zur Auflage von neuen Vorschriften der Ge-meinde Beatenberg zu Zweitwohnungen.

2 Baugesuche für neue Wohnungen oder für die Umnutzung von Erstwohnungen zu Zweitwohnun-gen, die während dieser Gültigkeitsdauer und bis drei Monate vor der Auflage, d.h. ab dem 7. März 2012, eingereicht wurden, werden aufgrund der Planungszone “Zweitwohnungen” und ergänzend aufgrund dieser Richtlinien beurteilt.

3 Alle anderen Baugesuche (für Arbeitsnutzungen, öffentliche Zwecke etc.) werden von der Pla-nungszone “Zweitwohnungen” nicht betroffen.

Artikel 2 Zweitwohnungen

1 Für die Definition einer Zweitwohnung gelangen die Bestimmungen der Verordnung über Zweit-wohnungen des Schweizerischen Bundesrates vom 22. August 2012 (in Kraft ab 1. Januar 2013) zur Anwendung.

2 Stichtag für die Prüfung, ob eine Zweit- oder Erstwohnung besteht, ist der 11. März 2012.

3 Die Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 ist ab 1. Januar 2013 in allen Fällen anwendbar, soweit die Planungszone nicht einschränkender ist. Auf hier nicht geregelte Sachver-halte kommt sie ergänzend zur Anwendung. Gemeindeschreiberei gemeindeverwaltung@beatenberg.ch Tel 033 841 81 21 www.beatenberg.ch Fax 033 841 81 22

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Artikel 3 Bestehende Wohnungen und gültige, aber noch nicht ausgeführte Baube-willigungen

1 Die Umnutzungen von am 11. März 2012 bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen ist ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt.

2 Da in der Gemeinde Beatenberg der Zweitwohnungsanteil deutlich über 20% liegt, werden ab dem 11. März 2012 keine neuen Zweitwohnungen mehr baubewilligt. Seit der Rechtswirksamkeit der Planungszone “Zweitwohnungen” gilt aufgrund dieser kommunalen Planungszone in der gan-zen Gemeinde Beatenberg ein allgemeines Bauverbot für Zweitwohnungen, bzw. ein allgemeines Umnutzungsverbot von Erstwohnungen zu Zweitwohnungen.

3 Am 11. März 2012 bestehende Zweitwohnungen bleiben von dieser Planungszone unberührt; sie geniessen Besitzstand. Sie dürfen umgenutzt, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird und die betroffenen Bauvorschriften eingehalten sind, auch umgebaut werden. Bestehende Zweitwohnungen dürfen zudem abgerissen und neu im identi-schen Rahmen (Bauvolumen, Geschossfläche, Anzahl Wohneinheiten etc.) wieder aufgebaut wer-den, soweit die übrigen Bauvorschriften dies gestatten.

4 Werden am 11. März 2012 bestehende Erstwohnungen im Hinblick auf eine zukünftige Erst-wohnnutzung verkauft, kann in der Zwischenzeit bis während maximal 3 Jahren (oder einer im Kaufvertrag kürzer vereinbarte Frist) eine Zweitwohnnutzung bewilligt werden. Nach Fristablauf ist die Wohnung als Erstwohnung zu nutzen; bei Widerhandlung erfolgen Wiederherstellungsmass-nahmen nach Art. 5 Ziff. 5.

5 Wird eine am 11. März 2012 bestehende Erstwohnung infolge Todesfall des Eigentümers ver-erbt, so gelangen die Regeln der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 zur An-wendung.

6 Rechtskräftige Baubewilligungen, welche aber noch nicht ausgeführt sind, bleiben von dieser Planungszone unberührt. Sie dürfen weiterhin beansprucht, d.h. es dürfen damit auch noch Zweit-wohnungen gebaut werden. Allfällige Fristverlängerungen von Baubewilligungen unterliegen je-doch den Wirkungen der Planungszone.

Artikel 4 Zielsetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen in der Planungszone

1 Gemäss Art. 62a Abs. 1 BauG kann der Gemeinderat Beatenberg in der Planungszone für die Erstellung von neuen Wohnungen seine Zustimmung zu einer Baubewilligung erteilen. Gemeindeschreiberei gemeindeverwaltung@beatenberg.ch Tel 033 841 81 21 www.beatenberg.ch Fax 033 841 81 22

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2 Grundsätzlich kann die Zustimmung durch den Gemeinderat Beatenberg dann erteilt werden, wenn freiwillig von der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft Gewähr geboten und die nötigen Sicherungsmassnahmen ergriffen werden, damit nur noch Erstwohnungen und keine Zweitwohnungen gebaut werden und dass keine Erstwohnungen zu Zweitwohnungen umgenutzt werden.

Artikel 5 Sicherung von Erstwohnungen

Bei Baugesuchen für neue Wohnungen (inkl. bei Umnutzung von Erstwohnungen zu Zweitwoh-nungen und umgekehrt) gelten folgende Grundsätze:

1. Für jede Wohnung ist anzugeben, wer der zukünftige Eigentümer dieser Wohnung ist, und dass dieser Wohnsitz in der Gemeinde Beatenberg nehmen wird.

2. Für vermietete Wohnungen ist anzugeben, wer der Mieter ist, und dass dieser Mieter Wohnsitz in der Gemeinde Beatenberg nehmen wird.

3. Die Erstwohnung wird im Baubewilligungsverfahren mit einem Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 29 BauG belegt. Das Zweckentfremdungsverbot muss vor Baubeginn im Grundbuch angemerkt werden. Die Baubewilligungsbehörde ist unmittelbar nach Rechts-kraft der Baubewilligung berechtigt, das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch anmer-ken zu lassen.

4. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der grundbuchlich gesicherten Erstwohnungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.

5. Die Gemeinde verfügt bei Wohnungen, welche trotz eines im Grundbuch eingetragenen Zweckentfremdungsverbotes als Zweitwohnung genutzt werden, die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen (Benützungsverbot/Abstellen Strom und Wasser etc.). Das Einreichen einer Strafanzeige nach Art. 50ff. BauG wird vorbehalten.

6. Die Bauherrschaft und die Grundeigentümerschaft des betreffendem Baugesuches für Erstwohnungen müssen sich unterschriftlich verpflichten, alle diese Sicherungsmassnah-men für Erstwohnungen zu dulden (Abgabe Formular mit Unterschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens).

Gemeindeschreiberei gemeindeverwaltung@beatenberg.ch Tel 033 841 81 21 www.beatenberg.ch Fax 033 841 81 22

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Artikel 6 Änderung der Richtlinien

Der Gemeinderat von Beatenberg behält sich vor, diese Richtlinien bei Bedarf jederzeit gemäss veränderten Rechtsverhältnissen oder geänderter Rechtsprechung bezüglich der Zweitwohnungs-problematik zu ändern.

Die vorliegenden Richtlinien wurden an der Sitzung vom 14. Januar 2013 genehmigt.

Namens des Gemeinderates

Der Präsident Die Sekretärin

Christian Grossniklaus Sonja Fuss

siehe hierzu Webseite Beatenberg. hier