Masseneinwanderungs-Intitiative
Das Resultat der Volksabstimmung im Mikrokosmos Jungfrau:
Resultate der eidgenössischen Abstimmungen |
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Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli | Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» | |||||
Gemeinde | Stimmber. | Stimmbet. | Ja | Nein | Ja | Nein |
Beatenberg | 874 | 55,4% | 294 | 190 | 60,7% | 39,3% |
Bönigen | 1927 | 49,3% | 549 | 401 | 57,8% | 42,2% |
Brienz | 2303 | 53,7% | 739 | 497 | 59,8% | 40,2% |
Brienzwiler | 389 | 53,0% | 149 | 57 | 72,3% | 27,7% |
Därligen | 309 | 54,4% | 100 | 68 | 59,5% | 40,5% |
Grindelwald | 2703 | 45,5% | 838 | 392 | 68,1% | 31,9% |
Gsteigwiler | 334 | 53,6% | 101 | 78 | 56,4% | 43,6% |
Gündlischwand | 236 | 50,4% | 87 | 29 | 75,0% | 25,0% |
Guttannen | 231 | 46,8% | 69 | 38 | 64,5% | 35,5% |
Habkern | 480 | 49,4% | 191 | 46 | 80,6% | 19,4% |
Hasliberg | 865 | 47,7% | 253 | 160 | 61,3% | 38,7% |
Hofstetten | 422 | 57,3% | 153 | 89 | 63,2% | 36,8% |
Innertkirchen | 856 | 45,9% | 279 | 114 | 71,0% | 29,0% |
Interlaken | 3612 | 61,5% | 1170 | 1052 | 52,7% | 47,3% |
Iseltwald | 325 | 52,3% | 109 | 61 | 64,1% | 35,9% |
Lauterbrunnen | 1668 | 41,1% | 451 | 334 | 57,5% | 42,5% |
Leissigen | 743 | 52,9% | 242 | 151 | 61,6% | 38,4% |
Lütschental | 203 | 47,3% | 77 | 19 | 80,2% | 19,8% |
Matten | 2693 | 50,0% | 783 | 558 | 58,4% | 41,6% |
Meiringen | 3290 | 50,4% | 911 | 747 | 54,9% | 45,1% |
Niederried | 254 | 51,2% | 79 | 51 | 60,8% | 39,2% |
Oberried | 373 | 48,0% | 102 | 77 | 57,0% | 43,0% |
Ringgenberg | 2012 | 47,3% | 578 | 374 | 60,7% | 39,3% |
Saxeten | 89 | 55,1% | 36 | 13 | 73,5% | 26,5% |
Schattenhalb | 432 | 47,0% | 134 | 69 | 66,0% | 34,0% |
Schwanden bei Brienz | 485 | 52,6% | 118 | 137 | 46,3% | 53,7% |
Unterseen | 4075 | 54,5% | 1194 | 1019 | 54,0% | 46,0% |
Wilderswil | 1880 | 49,4% | 581 | 347 | 62,6% | 37,4% |
Total | 34’063 | 51,5% | 10’367 | 7168 | 59,1% | 40,9% |
Bericht aus der Jungfrauzeitung vom 10.Februar 2014
Die Verträge mit der EU (Bilateralen I) (aus Wikipedia)
Nachdem die Schweizer Stimmbürger am 6. Dezember 1992 einen Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum knapp abgelehnt hatten, drängte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften, um die bestehende Zusammenarbeit auszubauen und die drohende wirtschaftliche Isolation der Schweiz zu verhindern. Die Ende 1994 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz führten am 21. Juni 1999 zum Erfolg, indem sieben sektorielle Abkommen[2] zu Freizügigkeit, technischen Handelshemmnissen, Öffentlichen Aufträgen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung abgeschlossen werden konnten:
- Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeit) (PDF-Datei; 724 kB)
- Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Beseitigung technischer Handelshemmnisse) (PDF-Datei; 689 kB)
- Abkommen über bestimmte Aspekte des Öffentlichen Beschaffungswesens (PDF-Datei; 204 kB)
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PDF-Datei; 1,74 MB)
- Abkommen über den Landverkehr (PDF-Datei; 596 kB)
- Abkommen über den Luftverkehr (PDF-Datei; 579 kB)
- Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen) (PDF-Datei; 122 kB)
Die Verträge sind zwar rechtlich voneinander unabhängig, sie sind jedoch durch Verknüpfungs- oder «Guillotine»-Klauseln miteinander verknüpft; im Falle einer Kündigung oder einer Nichtverlängerung würde nicht nur der betreffende Vertrag, sondern alle sieben Abkommen hinfällig. Diese Regelung sollte ein Rosinenpicken durch die Schweiz verhindern und erklärt, weshalb die Abkommen nicht einzeln, sondern als Gesamtpaket zur Volksabstimmung gelangten.
Nachdem diese Verträge von der Bundesversammlung genehmigt worden waren, wurden sie in einem Referendum durch die Schweizer Stimmberechtigten am 21. Mai 2000 angenommen.[6] Auf Seiten der Europäischen Gemeinschaft bedurfte es gemäß Art. 300 Abs. 3 EGV[7] der Zustimmung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes. Für das Freizügigkeitsabkommen bedurfte es zudem der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, für das Forschungsabkommen der Zustimmung der Euratom,[8] bevor die Verträge per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten.
Freizügigkeitsabkommen[Bearbeiten]
Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit – wie sie bereits zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union galt – zwischen der Schweiz und der EU beschlossen. Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht unter bestimmten Voraussetzungen Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in der Schweiz und umgekehrt vor.[9]
Durch das Freizügigkeitsabkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Union das Recht, Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung für die Nutzung dieses Rechts ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen,[10] selbständig erwerbend[11] sind oder – bei Nichterwerbstätigen – über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.[12] Durch die Einführung einer Übergangsregelung, während der weiterhin Zuwanderungsbeschränkungen zulässig sind, ist es möglich, die Personenfreizügigkeit schrittweise und kontrolliert einzuführen.
Durch die angenommene eidgenössische Volksinitiative ‘Gegen Masseneinwanderung’ [13] vom 9.2.2014 wurde das Freizügigkeitsabkommen in Frage gestellt. Die mit 50,3% der Stimmen angenommene Aenderung der Schweizer Verfassung lässt keine andere Interpretation zu als die notwendige Kündigung der Personenfreizügigkeit mit der EU. In der Folge stellt sich die Frage, ob die o.g. «Guillotine»-Klauseln greifen und das gesamte Vertragswerk gekündigt werden muss.
Grundsätzlich können für die EU-15, EU-8 sowie für Bulgarien und Rumänien drei verschiedene Übergangsregelungen unterschieden werden. Während diesen Übergangsregelungen können Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Kontingentierung aufrechterhalten werden. Nach Ablauf der Kontingentsregelung können aufgrund einer Schutzklausel die Zahl der Arbeitsbewilligungen (Kontingente) erneut beschränkt werden, wenn eine ernste Störung des Arbeitsmarktes festzustellen sein sollte. Bis zum 31. Mai 2009 musste die Schweiz die EU zudem informieren, ob sie das Abkommen weiterzuführen gewillt ist. Gegen den Bundesbeschluss, der die Weiterführung und die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit unterstützte, wurde das Referendum ergriffen, weshalb es am 8. Februar 2009 zu einer Volksabstimmung kam, bei der sich 59,6 Prozent der Abstimmenden für eine Ausdehnung der Personenfreizügigkeit aussprachen.[14] Im Mai 2009 wurde die «Ventilklausel» zur Beschränkung der Zuwanderung von den alten 15 EU-Länder nicht in Anspruch genommen.[15]
Um den vielfältigen Ängsten vor der Liberalisierung des Arbeitsmarktes vorzubeugen, hat die Schweizerische Bundesversammlung flankierende Massnahmen gegen Sozial- und Lohndumping beschlossen, die sicherstellen sollen, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden. Diese werden in allen Regionen und Branchen regelmäßig kontrolliert[16]. Zu den flankierenden Massnahmen zählen folgende Einrichtungen:
- Entsendegesetz: Die von einer ausländischen Unternehmung vorübergehend in die Schweiz entsendeten ausländischen Arbeitnehmer unterstehen den in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen[17]. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch stichprobenweise durchgeführte Kontrollen überprüft.[18]
- Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Sollten in einer Branche die minimalen Anforderungen wiederholt missbräuchlich unterboten werden, so können die Bestimmungen über minimale Entlöhnung und ihre entsprechende Arbeitszeit leichter allgemeinverbindlich erklärt werden.[19]
- Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen: Für Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag (oder ohne allgemeinverbindlich erklärbaren Gesamtarbeitsvertrag) können Bund und Kantone bei wiederholtem Missbrauch zwingende Mindestlöhne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einführen.
- Tripartite Kommissionen: Diese setzen sich jeweils aus der gleichen Zahl an Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammen und beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen, melden Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen beantragen.[20]
Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, die so genannte Ventilklausel gegenüber den Staaten der EU-8 anzurufen. Die Kategorie der Aufenthaltsbewilligungen B wird gegenüber den Staatsangehörigen dieser Länder per 1. Mai 2012 kontingentiert.[21]
Kritik[Bearbeiten]
Globalisierungskritiker, linke Politiker und Gewerkschaften, aber auch die Bundesbehörden, Arbeitgebervertreter und Kantone haben negative Folgen der Personenfreizügigkeit thematisiert. Befürchtet wird beispielsweise die Umgehung von Schweizer Gesetzen über Umweltschutz und Arbeitsschutz sowie der durch die Migration von Arbeitskräften von Niedriglohnländern in die Schweiz entstehende Lohndruck, als dessen Folge Lohndumping befürchtet wird.[22][23][24][25][26] Als Gefahr für kleine und mittlere Unternehmen werden vor allem Scheinselbstständigkeitenwahrgenommen. Gegen diese Probleme sieht die Schweizer Gesetzgebung die oben beschriebenen «flankierenden Massnahmen» vor.[24][25][26] Diese wiederum kritisiert die EU.[27]
Die politische Rechte führt Probleme mit der Integration der ausländischen Arbeitnehmer an und befürchten eine erhöhte Kriminalität. Dem Grundsatz der Personenfreizügigkeit widersetzt sich politisch insbesondere die Schweizerische Volkspartei (SVP), zuletzt mit der 2011 lancierten Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung», welche die Personenfreizügigkeit durch Höchstzahlen und eine Bewilligungspflicht einschränken will. Auch die vom Stimmvolk angenommene SVP-«Ausschaffungsinitiative» steht möglicherweise in Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen, weil dieses nicht Sozialhilfemissbrauch als möglichen Grund für die Beschränkung des individuellen Anspruchs auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vorsieht.
Diskutiert wird auch die Auswirkung der Personenfreizügigkeit auf die Zahl der Sozialhilfebezüger: Die EU möchte für die Unionsbürger ein faktisches Niederlassungsrecht samt Zugang zum Schweizer Sozialsystem einführen. Dies lehnen die Schweizer Behörden ab.[28][29]
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen[Bearbeiten]
Im Rahmen des EWR-Vertrages wäre die Schweiz gezwungen gewesen, ihre technischen Anforderungen mit denjenigen der EU zu harmonisieren. Nach dem EWR-Nein 1992 hat sich der Bundesrat entschieden, die schweizerischen technischen Vorschriften weitgehend und autonom an jene der EU anzugleichen, um zu verhindern, dass Schweizer Betriebe durch nicht-tarifäre Handelshemmnisse auf dem internationalen Markt benachteiligt würden.
Eine einseitige Angleichung bleibt aber wirkungslos, wenn die Gegenseite diese Angleichungen nicht als solche anerkennt, weshalb im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen verbindlich festgestellt wird, dass in der Schweiz und in der EU durchgeführte Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Produkte, welche die als gleichwertig vereinbarten Anforderungen einer Prüfstelle einer Vertragspartei erfüllen, sind dadurch ohne Bewertung einer Prüfstelle der anderen Vertragspartei auf deren Markt zugelassen. Dies führt zu geringeren Kosten und kürzeren Wartezeiten bei der Vermarktung.
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens[Bearbeiten]
Das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ergänzt und erweitert den Geltungsbereich des im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA). Während die WTO-Regeln die Beschaffungen des Bundes und der Kantone sowie diejenigen der öffentlichen Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung umfassen, sind im Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens zusätzlich auch die Beschaffungen von Bezirken und Gemeinden,[30] Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber in den Sektoren Schienenverkehr, Gas- und Wärmeversorgung sowie Beschaffungen privater Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung eingeschlossen.[31]
Abkommen über den Landverkehr[Bearbeiten]
Das Landverkehrsabkommen (LVA), welches frühere Regelungen ablöste, brachte eine Harmonisierung der schweizerischen und der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über den Strassenverkehr. Das LVA „stellt einen schwierigen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dar“.[32] So wurde die Schweiz unter anderem verpflichtet, nach einer schrittweisen Übergangsfrist Lastwagen bis 40 Tonnen (zuvor 28 t) Gesamtgewicht (Euro-Brummis) zuzulassen; durch EG-Verordnung 2888/2000[33] teilte die EU die LKW-Kontingente unter den Mitgliedstaaten auf. Im Gegenzug erhielt die Schweiz das Recht, für eine Transitfahrt Transitgebühren in Form einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu erheben, wovon man sich in der Schweiz eine Steuerungswirkung und eine Verlagerung des Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene erhoffte. Zugleich wurde die Schweiz verpflichtet, neue Eisenbahntunnel (Gotthard, Lötschberg) zu bauen. Auf diese Weise sollte das Ziel des LVA, „eine Entlastung des Verkehrs über den Brenner unter gleichzeitiger Verlagerung von Gütertransit durch die Schweiz auf die Schiene“ erreicht werden.[34]
Als flankierende Massnahme erliess die Bundesversammlung ein befristetes Bundesgesetz zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs auf die Schiene. In diesem wurde die Zielgrösse für den auf den Transitstrassen verbleibenden alpenquerenden Güterschwerverkehr von 650.000 Fahrten pro Jahr festgelegt, die spätestens zwei Jahre nach der Eröffnung des Lötschbergbasistunnels im Jahre 2008 erreicht werden sollten. Zudem wurde der Bundesrat ermächtigt, Massnahmen zu treffen, welche zur Erreichung des Verlagerungsziels beitragen.
Abkommen über den Luftverkehr[Bearbeiten]
Mit dem Luftverkehrsabkommen erhielten die Schweizer Luftverkehrsgesellschaften freien Zugang zu den Mitgliedsstaaten der EU. Zwar bestand diese Möglichkeit bereits vor dem Abschluss dieses Vertrages, doch beruhte dies auf Abkommen, die mit jedem Mitgliedstaat einzeln abgeschlossen werden mussten. Das Luftverkehrsabkommen vereinfacht das Vorgehen und erlaubt es den schweizerischen Gesellschaften überdies, auch Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen.
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[Bearbeiten]
Das Agrarabkommen brachte nach einer fünfjährigen Übergangsfrist eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Käse und zum Zollabbau bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie Früchten, Gemüse und Gartenbauprodukten, in geringerem Ausmass auch für Trockenfleisch, Weinspezialitäten und Milchprodukte. Zudem wurden technische Handelshemmnisse im Agrarbereich abgebaut und der gegenseitige Schutz der Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen gesichert.
Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen)[Bearbeiten]
Die Schweiz und die Europäischen Gemeinschaften haben 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das Vereinbarungen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte.[35] Eine derartige Vereinbarung bildete das 1999 unterzeichnete Forschungsabkommen, das allerdings mit dem Auslaufen des fünften Forschungsrahmenprogramms der EU hinfällig geworden ist. Allerdings sah das Forschungsabkommen von 1999 Verhandlungen über eine Beteiligung der Schweiz an den Nachfolgeprogrammen vor. Diese Verhandlungen haben im Sommer 2003 einen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch am siebten und aktuellen Forschungsrahmenprogramm ist die Schweiz beteiligt.
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (PDF; 539 kB) verpflichtet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an das Forschungsrahmenprogramm zu leisten und gibt schweizerischen Institutionen und Unternehmungen die Möglichkeit, an allen Programmen und Aktionen des Forschungsrahmenprogramms als gleichberechtigte Partner teilzunehmen. Umgekehrt sind auch Forscher aus der EU berechtigt, sich an schweizerischen Projekten zu beteiligen.
Gegenstand des Abkommens bilden weiter auch Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit den Forschungsprojekten.